Obligation Erste Bank 4% ( AT000B119680 ) en EUR

Société émettrice Erste Bank
Prix sur le marché 100 %  ▼ 
Pays  Autriche
Code ISIN  AT000B119680 ( en EUR )
Coupon 4% par an ( paiement trimestriel )
Echéance 29/08/2023 - Obligation échue



Prospectus brochure de l'obligation Erste Group AT000B119680 en EUR 4%, échue


Montant Minimal 1 000 EUR
Montant de l'émission 160 000 000 EUR
Description détaillée Erste Group est une société financière autrichienne offrant des services bancaires de détail, de gros et d'investissement dans plusieurs pays d'Europe centrale et orientale.

L'Obligation émise par Erste Bank ( Autriche ) , en EUR, avec le code ISIN AT000B119680, paye un coupon de 4% par an.
Le paiement des coupons est trimestriel et la maturité de l'Obligation est le 29/08/2023







ENDGÜLTIGE BEDINGUNGEN

02.08.2013

Endgültige Bedingungen5

Erste Group nachrangige Fix-Variable Anleihe 2013-2023 (die Schuldverschreibungen)

begeben aufgrund des

30,000,000,000 Debt Issuance Programme

der

Erste Group Bank AG
Ausgabekurs: 100,00 % zuzüglich des in Teil B. genannten Ausgabeaufschlages

Begebungstag: 30.08.20136

Serien-Nr.: 1172

Tranchen-Nr.: 1



5 Schuldverschreibungen mit einer festgelegten Stückelung von mindestens Euro 100.000 (bzw. dem
entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung) werden im Folgenden als "Wholesale-
Schuldverschreibungen" bezeichnet. Schuldverschreibungen mit einer festgelegten Stückelung von
weniger als Euro 100.000 (bzw. dem entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung) werden im
Folgenden als "Retail-Schuldverschreibungen" bezeichnet. Schuldverschreibungen mit einem festen
Zinssatz, Schuldverschreibungen mit einem variablen Zinssatz und Schuldverschreibungen, die zunächst
einen festen Zinssatz haben, der von einem variablen Zinssatz oder einen anderen festen Zinssatz
abgelöst wird, werden in Folgenden zusammen als "Schuldverschreibungen mit periodischen
Zinszahlungen" bezeichnet.

6 Der Tag der Begebung ist der Tag, an dem die Schuldverschreibungen begeben und bezahlt werden. Bei
freier Lieferung ist der Tag der Begebung der Tag der Lieferung.




WICHTIGER HINWEIS
Diese Endgültigen Bedingungen wurden für die Zwecke des Artikels 5 (4) der Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003, in der durch die Richtlinie 2010/73/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 geänderten Fassung, abgefasst und
müssen in Verbindung mit dem Debt Issuance Programme Prospekt (der "Prospekt") über das
30.000.000.000 Debt Issuance Programme (das "Programm") der Erste Group Bank AG (die
"Emittentin") vom 08.07.2013 gelesen werden. Der Prospekt sowie etwaige Nachträge zum Prospekt
können in elektronischer Form auf der Internetseite der Emittentin (www.erstegroup.com) eingesehen
werden, und Kopien des Prospekts sowie etwaiger Nachträge zum Prospekt sind kostenlos während der
üblichen Geschäftszeiten am Sitz der Emittentin (Erste Group Bank AG, Graben 21, A 1010, Wien,
Österreich) erhältlich. Vollständige Informationen über die Emittentin und die Schuldverschreibungen sind
nur in der Zusammenschau des Prospekts, etwaiger Nachträge zum Prospekt sowie dieser Endgültigen
Bedingungen erhältlich. Eine Zusammenfassung für diese Emission ist diesen Endgültigen Bedingungen
angefügt.



Teil A. ­ EMISSIONSBEDINGUNGEN


Die für die Schuldverschreibungen geltenden Bedingungen (die "Bedingungen") sind
nachfolgend aufgeführt.



§ 1
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM,
DEFINITIONEN
(1) Währung, Stückelung. Diese Tranche (die "Tranche") von Schuldverschreibungen (die
"Schuldverschreibungen") wird von der Erste Group Bank AG (die "Emittentin") in Euro
(,,EUR" die "festgelegte Währung") im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 160.000.000 (in
Worten: hundertsechzig Millionen) in der Stückelung von EUR 1.000 (die "festgelegte
Stückelung") begeben.
(2) Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber.
(3) Dauerglobalurkunde. Die Schuldverschreibungen sind durch eine Dauerglobalurkunde (die
"Dauerglobalurkunde" oder die "Globalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft; der
Zinszahlungsanspruch im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ist durch die
Dauerglobalurkunde mitverbrieft. Die Dauerglobalurkunde wird im classical global note-Format
ausgegeben. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht ausgegeben.
(4) Clearingsystem. Die Globalurkunde(n) wird (werden) von einem oder im Namen eines
Clearingsystems verwahrt, bis sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus den
Schuldverschreibungen
erfüllt
sind.
"Clearingsystem"
bezeichnet
Oesterreichische
Kontrollbank Aktiengesellschaft, Am Hof 4, 1011 Wien, Österreich ("OeKB") und jeden
Funktionsnachfolger.
(5) Gläubiger von Schuldverschreibungen. "Gläubiger" bezeichnet jeden Inhaber von
Miteigentumsanteilen oder anderen vergleichbaren Rechten an der Globalurkunde, die in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Clearingsystems auf einen neuen Gläubiger
übertragen werden können.
(6) Geschäftstag. "Geschäftstag" bezeichnet einen Kalendertag (außer einem Samstag oder
Sonntag), an dem das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express
Transfer System 2 oder dessen Nachfolgesystem ("TARGET") geöffnet ist.
§ 2
STATUS
Die Schuldverschreibungen begründen direkte, unbesicherte und nachrangige
Verbindlichkeiten der Emittentin und haben den gleichen Rang untereinander, und im
Verhältnis zu allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin, ausgenommen
nachrangige Verbindlichkeiten, welche ausdrücklich als nachrangig gegenüber den
Schuldverschreibungen bezeichnet werden. Im Falle einer Liquidation oder der Insolvenz der
Emittentin
stehen
die
Zahlungsverpflichtungen
der
Emittentin
gemäß
den
Schuldverschreibungen im Rang nach den nicht nachrangigen Gläubigern der Emittentin, aber
zumindest im gleichen Rang mit allen anderen nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin,
welche nicht gemäß deren Bedingungen nachrangig gegenüber den Schuldverschreibungen
sind, und vorrangig gegenüber den Ansprüchen der Aktionäre der Emittentin.
Nachrangige Schuldverschreibungen stellen nachrangiges Kapital im Sinne von § 23 Abs. 8
Bankwesengesetz (,,BWG") und Tier 2 Kapital (wie in § 5 (3) definiert) gemäß Artikel 63 der
CRR (wie in § 5 (3) definiert) dar (,,Nachrangiges Kapital") und haben eine Mindestlaufzeit
von fünf Jahren.
In
Fällen,
in
denen
der
Emittentin
oder
den
Gläubigern
von
nachrangigen
Schuldverschreibungen, die Nachrangiges Kapital begründen. ein Kündigungsrecht


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eingeräumt ist, darf eine Rückzahlung erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist von fünf Jahren
und unter den in § 5 genannten Bedingungen erfolgen. Darüber hinaus ist die Emittentin
berechtigt, nachrangige Schuldverschreibungen, die Nachrangiges Kapital darstellen, nach
einer Laufzeit von fünf Jahren ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zurückzuzahlen, sofern
die Bedingungen gemäß § 5 erfüllt sind.
Forderungen der Emittentin dürfen nicht gegen Rückzahlungspflichten der Emittentin gemäß
diesen
Schuldverschreibungen
aufgerechnet
werden
und
für
nachrangige
Schuldverschreibungen, die Nachrangiges Kapital darstellen, dürfen keine vertraglichen
Sicherheiten durch die Emittentin oder einen Dritten bestellt werden. Durch nachträgliche
Vereinbarung darf weder die Nachrangigkeit gemäß diesem § 2 eingeschränkt werden, noch
darf die Fälligkeit von nachrangigen Schuldverschreibungen, welche Nachrangiges Kapital
begründen, geändert werden.
§ 3
ZINSEN
(1) Festverzinsung.
(a) Festzinssatz und Festzinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden auf der
Grundlage ihres ausstehenden Gesamtnennebetrags verzinst, und zwar vom 30.08.2013 (der
,,Verzinsungsbeginn") (einschließlich) bis zum 30.08.2015 (der ,,Zinssatzwechseltag")
(ausschließlich) (der ,,Erste Zeitraum") mit 6,00% per annum (der ,,Erste Zinssatz") für den
ersten Zeitraum vierteljährlich nachträglich am 28.02., 30.05., 30.08, und 30.11. eines jeden
Jahres zahlbar (jeweils ein ,,Festzinszahlungstag"), beginnend mit dem 30.11.2013 und
endend mit dem 30.08.2015. Die Festzinszahlungstage unterliegen einer Anpassung in
Übereinstimmung mit den in § 4 (3) enthaltenen Bestimmungen.
(b) Berechnung des Zinsbetrags. Falls der auf die Schuldverschreibungen zu zahlende
Zinsbetrag für einen bestimmten Zeitraum von weniger oder mehr als einem Jahr innerhalb des
Ersten Zeitraums zu berechnen ist, erfolgt die Berechnungs des Zinsbetrags, indem der Erste
Zinssatz auf die festgelegte Stückelung angewendet wird, dieser Betrag mit dem
Festzinstagequotienten (wie nachstehend definiert) multipliziert und das hieraus resultierende
Ergebnis auf die nächste Untereinheit der festgelegten Währung gerundet wird, wobei eine
halbe Untereinheit aufgerundet wird oder die Rundung ansonsten gemäß der anwendbaren
Marktkonvention erfolgt. ,
(c) Festzinstagequotient. "Festzinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die Berechnung
eines Zinsbetrags auf eine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum (der
"Zinsberechnungszeitraum"):
die tatsächliche Anzahl von Kalendertagen im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360.
(2) Variable Verzinsung.
(a) Variable Zinszahlungstage.
Die
Schuldverschreibungen
werden
auf
der
Grundlage
ihres
ausstehenden
Gesamtnennbetrags mit dem Variablen Zinssatz (wie nachstehend definiert) verzinst, und zwar
vom Zinssatzwechseltag (einschließlich) bis zum Fälligkeitstag (wie in § 5 (1) definiert)
(ausschließlich) (der ,,Zweite Zeitraum"). Zinsen auf die Schuldverschreibungen sind im
Zweiten Zeitraum im Nachhinein an jedem Variablen Zinszahlungstag zahlbar. ,,Variabler
Zinszahlungstag" bedeutet jeder 28.02., 30.05., 30.08. und 30.11., beginnend mit dem
30.11.2015
Variable Zinszahlungstage unterliegen einer Anpassung in Übereinstimmung mit den in § 4 (4)
enthaltenen Bestimmungen.
(b) Variabler Zinssatz.
Der variable Zinssatz (der ,,Variable Zinssatz") für jede Variable Zinsperiode (wie
nachstehend definiert) ist der 3 Monats­EUR-EURIBOR-Reuters per annum (der
,,Referenzzinssatz")
Bei dem Referenzzinssatz handelt es sich um den Angebotssatz (ausgedrückt als Prozentsatz


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per annum) für Einlagen in der festgelegten Währung mit einer Laufzeit, die der Laufzei des
Referenzzinssatzes entspricht, der auf der Bildschirmseite (wie nachstehend definiert) am
Feststellungstag (wie nachstehend definiert) gegen 11:00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) angezeigt
wird, wobei alle Festlegungen durch die Berechnungsstelle (wie in § 6 (1) angegeben) erfolgen.
,,Variable Zinsperiode" bezeichnet den Zeitraum von dem Zinssatzwechseltag (einschließlich)
bis zum ersten Variablen Zinszahlungstag (ausschließlich) bzw. von jedem Variablen
Zinszahlungstag (einschließlich) bis zum jeweils darauffolgenden Variablen Zinszahlungstag
(ausschließlich).
,,Feststellungstag" bezeichnet den zweiten Geschäftstag ( wie in § 1 (6) definiert) vor Beginn
der jeweiligen Zinsperiode.
,,Bildschirmseite" bedeutet Reuters Bildschirmseite EURIBOR01 oder die Nachfolgeseite, die
von dem gleichen Informationsanbieter oder von einem anderen Informationsanbieter, der von
der Berechnungsstelle als Ersatzinformationsanbieter für die Anzeige des Referenzzinssatzes
benannt wird, angezeigt wird.
Sollte die Bildschirmseite nicht mehr zur Verfügung stehen, oder wird der Referzzinssatz zu der
genannten Zeit am relevanten Feststellungstag nicht auf der Bildschirmseite angezeigt, wird
die Berechnungsstelle von jeder der Rferenzbanken (wie nachstehend definiert) deren
jeweiligen Satz (jeweils als Prozentsatz per annum ausgedrückt) anfordern, zu dem sie
Einlagen in der festgelegten Währung mit einer Laufzeit, die der Laufzeit des
Referenzzinssatzes entspricht um ca. 11:00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) am Feststellungstag
anbieten.
Falls zwei oder mehr Referenzbanken der Berechnungsstelle solche Sätze nennen, gilt als
Referenzzinssatz für die relevante Variable Zinsperiode das arithmetische Mittel (falls
erforderlich, auf-oder abgerundet auf das nächste Tausendstel Prozent, wobei 0,0005
aufgerundet wird) dieser Sätze, wobei alle Festlegungen durch die Berechnungsstelle erfolgen.
Für den Fall, dass der Referenzzinssatz nicht gemäß den vorstehenden Bedingungen dieses
Absatzes ermittelt werden kann, gilt als Referenzzinssatz für die relevante Variable
Zinsperiode der von der Berechnungsstelle gemäß ihrem billigen Ermessen bestimmte Satz;
bei der Bestimmung dieses Satzes richtet sich die Berechnungsstelle nach der üblichen
Marktpraxis.
,,Referenzbanken" bezeichnet vier Großbanken im Interbankenmarkt der Euro-Zone oder im
Londoner Interbankenmarkt.
,,Euro-Zone" bezeichnet das Gebiet derjenigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die
gemäß dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (unterzeichnet in Rom
am 25. März 1957), geändert durch den Vertrag über die Europäische Union (unterzeichnet in
Maastricht am 7. Februar 1992), den Amsterdamer Vertrag vom 2. Oktober 1997 und den
Vertrag von Lissabon vom 13. Dezember 2007, in seiner jeweiligen Fassung, die einheitliche
Währung eingeführt haben oder jeweils eingeführt haben werden.
(c) Mindest- und Höchstzinssatz.
Wenn der gemäß den obigen Bestimmungen für eine Zinsperiode ermittelte Zinssatz niedriger
ist als 4,00,% per annum, so ist der Zinssatz für diese Zinsperiode 4,00,% per annum.
Wenn der gemäß den obigen Bestimmungen für eine Zinsperiode ermittelte Zinssatz höher ist
als 8,00,% per annum, so ist der Zinssatz für diese Zinsperiode 8,00,% per annum.
(d) Berechnung des Variablen Zinsbetrages.
Die Berechnungsstelle wird den auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden variablen
Zinsbetrag in Bezug auf die festgelegte Stückelung für die relevante Variable Zinsperiode (der
,,Variable Zinsbetrag") berechnen. Der Variable Zinsbetrag wird berechnet, indem der
Variable Zinssatz auf die festgelegte Stückelung angewendet wird, dieser Betrag mit dem
Variablen Zinstagequotienten (wie nachstehend definiert) multipliziert und der hieraus
resultierende Betrag auf die nächste Untereinheit der festgelegten Währung gerundet wird,
wobei eine halbe Untereinheit aufgerundet wird oder die Rundung ansonsten gemäß der


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anwendbaren Marktkonvention erfolgt.
(e) Mitteilungen von Variablem Zinssatz und Variablem Zinsbetrag.
Die Berechnungsstelle wird veranlassen, dass die Variable Zinsperiode, der Variable Zinssatz,
der Variable Zinsbetrag und der Variable Zinszahlungstag für die relevante Variable
Zinsperiode der Emittentin, jeder Börse, an der die Schuldverschreibungen zu diesem
Zeitpunkt notiert sind und deren Regeln eine Mitteilung an die Börse verlangen, und den
Gläubigern gemäß § 11 baldmöglichst nach ihrer Bestimmung mitgeteilt werden. Im Falle einer
Verlängerung oder Verkürzung der Variablen Zinsperiode können der mitgeteilte Variable
Zinsbetrag und Variable Zinszahlungstag ohne Vorankündigung nachträglich angepasst (oder
andere geeignete Anpassungsregelungen getroffen) werden. Jede solche Anpassung wird
umgehend jeder Börse, an der die Schuldverschreibungen zu diesem Zeitpunkt notiert sind,
und den Gläubigern gemäß § 11 mitgeteilt.
(f) Verbindlichkeit der Festsetzungen.
Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten, Festsetzungen, Berechnungen, Quotierungen
und Entscheidungen, die von der Berechnungsstelle für die Zwecke dieses § 3 gemacht,
abgegebn, getroffen oder eingeholt werden, sind (sofern keine vorsätzliche Pflichtverletzung,
kein böser Glaube und kein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die
Emissionsstelle, den Zahlstellen und die Gläubiger bindend, und, sofern keiner der vorstehend
genannten Umstände vorliegt, haftet die Berechnungsstelle nicht gegenüber der Emittentin, der
Emissionsstelle, den Zahlstellen oder den Gläubigern im Zusammenhang mit der Ausübung
oder Nichtausübung ihrer Rechte und Pflichten und ihres Ermessens gemäß solchen
Bestimmungen.
(g) Variabler Zinstagequotient. "Variabler Zinstagequotient" bezeichnet im Hinblick auf die
Berechnung eines Zinsbetrags auf eine Schuldverschreibung für einen beliebigen Zeitraum
(der " Variable Zinsberechnungszeitraum"):
die tatsächliche Anzahl von Kalendertagen im Zinsberechnungszeitraum dividiert durch 360.
(3) Verzugszinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des
Kalendertages, der dem Kalendertag vorangeht, an dem die Schuldverschreibungen zur
Rückzahlung fällig werden. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht
einlöst, wird der ausstehende Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen vom Kalendertag
der Fälligkeit (einschließlich) bis zum Kalendertag der tatsächlichen Rückzahlung der
Schuldverschreibungen (ausschließlich) weiterhin in Höhe des in § 3 (2) vorgesehenen
Zinssatzes verzinst. Weitergehende Ansprüche der Gläubiger bleiben unberührt.
§ 4
ZAHLUNGEN
(1) (a) Zahlung von Kapital. Die Zahlung von Kapital auf die Schuldverschreibungen erfolgt
nach Maßgabe des nachstehenden Absatzes (2) an das Clearingsystem oder dessen Order zur
Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems.
(b) Zahlung von Zinsen. Die Zahlung von Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgt nach
Maßgabe des nachstehenden Absatzes (2) an das Clearingsystem oder dessen Order zur
Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearingsystems.
(2) Zahlungsweise. Vorbehaltlich geltender steuerlicher und sonstiger gesetzlicher
Regelungen und Vorschriften erfolgen auf die Schuldverschreibungen zu leistende Zahlungen
in der festgelegten Währung.
(3) Festzins Zahltag. Sofern der Fälligkeitstag für eine Zahlung in Bezug auf die
Schuldverschreibungen der vor der auf dem Zinssatzwechseltag liegt, ansonsten auf einen
Kalendertag fiele, der kein Festzins Zahltag (wie nachstehend definiert) ist, so wird der
Fälligkeitstag für die Zahlung auf den nächstfolgenden Kalendertag verschoben, bei dem es
sich um einen Festzins Zahltag handelt, es sei denn, der Fälligkeitstag für diese Zahlung würde
dadurch in den nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird der Fälligkeitstag für diese
Zahlung auf den unmittelbar vorausgehenden Kalendertag vorgezogen, bei dem es sich um
einen Festzins Zahltag handelt.


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" Festzins Zahltag" bezeichnet einen Kalendertag (außer einem Samstag oder Sonntag), (i) an
dem das Clearingsystem geöffnet ist und (ii) der ein Geschäftstag (wie in § 1 (6) definiert) ist.

Falls ein Festzinszahlungstag (wie oben beschrieben) vorgezogen wird oder sich nach hinten
verschiebt, wird der Zinsbetrag entsprechend angepasst.

(4) Variabler Zahltag. Sofern der Fälligkeitstag für eine Zahlung in Bezug auf die
Schuldverschreibungen, der nach dem Zinswechseltag liegt, ansonsten auf einen Kalendertag
fiele, der kein Variabler Zahltag (wie nachstehend definiert) ist, so wird der Fälligkeitstag für die
Zahlung auf den nächstfolgenden Kalendertag verschoben, bei dem es sich um einen Variablen
Zahltag handelt, es sei denn, der Fälligkeitstag für diese Zahlung würde dadurch in den
nächsten Kalendermonat fallen; in diesem Fall wird der Fälligkeitstag für diese Zahlung auf den
unmittelbar vorausgehenden Kalendertag vorgezogen, bei dem es sich um einen Variablen
Zahltag handelt.

,,Variabler Zahltag" bezeichnet einen Kalendertag (außer einem Samstag oder Sonntag), (i) an
dem das Clearingsystem geöffnet ist und (ii) der ein Geschäftstag (wie in § 1 (6) definiert) ist.

Falls ein Variabler Zinszahlungstag (wie oben beschrieben) vorgezogen wird oder sich nach
hinten verschiebt, wird der Zinsbetrag entsprechend angepasst.

Falls der Fälligkeitstag der Rückzahlung des Nennbetrags der Schuldverschreibungen angepasst
wird, ist der Gläubiger nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund dieser Anpassung zu verlangen.

(5) Bezugnahmen auf Kapital und Zinsen. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf
"Kapital" der Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, die folgenden Beträge ein:
den Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen (wie in § 5 (1) angegeben); den
vorzeitigen Rückzahlungsbetrag der Schuldverschreibungen (wie in § 5 angegeben); sowie
jeden Aufschlag sowie sonstige auf oder in Bezug auf die Schuldverschreibungen zahlbaren
Beträge (außer Zinsen). Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf "Zinsen" auf
Schuldverschreibungen schließen, soweit anwendbar, sämtliche gemäß § 7 (1) zahlbaren
zusätzlichen Beträge (wie in § 7 (1) definiert) ein.

§ 5
RÜCKZAHLUNG
(1) Rückzahlung bei Endfälligkeit. Soweit nicht zuvor bereits ganz oder teilweise zurückgezahlt
oder angekauft und entwertet, werden die Schuldverschreibungen, vorbehaltlich einer
Anpassung in Übereinstimmung mit den in § 4 (4) enthaltenen Bestimmungen zu ihrem
Rückzahlungsbetrag
am
30..08.2023
(der
"Fälligkeitstag")
zurückgezahlt.
Der
"Rückzahlungsbetrag" in Bezug auf jede Schuldverschreibung entspricht dem Produkt aus
dem Rückzahlungskurs und der festgelegten Stückelung. Der "Rückzahlungskurs" entspricht
100,00 %.
(2) Vorzeitige Rückzahlung aus steuerlichen Gründen. Die Schuldverschreibungen können
insgesamt, jedoch nicht teilweise, nach Wahl der Emittentin mit einer Kündigungsfrist von nicht
weniger als 30 Geschäftstagen und nicht mehr als 90 Geschäftstagen gegenüber der
Emissionsstelle und gemäß § 11 gegenüber den Gläubigern vorzeitig gekündigt (wobei diese
Kündigung unwiderruflich ist) und vor dem Zinssatzwechseltag, jederzeit und nach dem
Zinssatzwechseltag an jedem Variablen Zinszahlungstag zurückgezahlt werden, falls die
Emittentin am nächstfolgenden Festzinszahlungstag bzw. Variablen Zinszahlungstag zur
Zahlung von zusätzlichen Beträgen gemäß § 7 (1) verpflichtet sein wird, und zwar als Folge
einer Änderung oder Ergänzung der Steuer- oder Abgabengesetze und -vorschriften der
Republik Österreich oder deren politischen Untergliederungen oder Steuerbehörden oder als
Folge einer Änderung oder Ergänzung der Anwendung oder der offiziellen Auslegung dieser
Gesetze und Vorschriften (vorausgesetzt, diese Änderung oder Ergänzung wird am oder nach
dem Kalendertag, an dem die letzte Tranche dieser Serie von Schuldverschreibungen


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begeben wird, wirksam), und eine solche Änderung oder Ergänzung nachgewiesen wurde
durch Einreichung durch die Emittentin bei der Emissionsstelle (die eine solche Bestätigung
und ein solches Gutachten als ausreichenden Nachweis hierüber anerkennen wird) von (i)
einer von zwei bevollmächtigten Vertretern der Emittentin im Namen der Emittentin
unterzeichneten Bestätigung, in der ausgeführt wird, dass eine solche Änderung oder
Ergänzung eingetreten ist (unabhängig davon, ob eine solche Änderung oder Ergänzung zu
diesem Zeitpunkt bereits in Kraft ist), in der die Tatsachen, die hierzu geführt haben,
beschrieben werden und festgestellt wird, dass diese Verpflichtung von der Emittentin nicht
durch das Ergreifen vernünftiger, ihr zur Verfügung stehender Maßnahmen abgewendet
werden kann, und (ii) einem Gutachten eines unabhängigen Rechtsberaters von anerkannter
Reputation, besagend, dass eine solche Änderung oder Ergänzung eingetreten ist
(unabhängig davon, ob eine solche Änderung oder Ergänzung zu diesem Zeitpunkt bereits in
Kraft ist), wobei eine solche Kündigung nicht früher als 90 Kalendertage vor dem frühest
möglichen Termin erfolgen darf, an dem die Emittentin verpflichtet wäre, solche zusätzlichen
Beträge in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlen, falls zu diesem Zeitpunkt eine
Zahlung fällig wäre. Eine Kündigung darf nicht erfolgen, wenn zu dem Zeitpunkt, zu dem die
Kündigung erfolgt, die Verpflichtung zur Zahlung von zusätzlichen Beträgen nicht mehr
wirksam ist.
Soweit dies gemäß den Relevanten Regeln (wie in § 5 (3) definiert), wie zu diesem Zeitpunkt
anwendbar, verlangt wird, ist eine vorzeitige Rückzahlung aus steuerlichen Gründen nur
insoweit zulässig, als die Emittentin einen Kapitalbetrag in derselben Höhe beschafft hat, der
zumindest die gleiche Qualität wie die vorzeitig zurückzuzahlenden Schuldverschreibungen
aufweist.
Die Bestimmungen dieses § 5 (2) sind nur insoweit anwendbar, als die Aufnahme dieses § 5
(2)
als
Bestimmung
der
Schuldverschreibungen
nicht
im
Anschluss
dieser
Schuldverschreibungen aus dem Tier 2 Kapital (wie in § 5 (3) definiert) für Zwecke der
Relevanten Regeln resultieren würde.
Hinweis: Gegenwärtig sehen die Relevanten Regeln vor, dass die Emittentin verpflichtet ist,
der Zuständigen Behörde (wie in § 5 (3) definiert) zufriedenstellend nachzuweisen, dass (unter
anderem) das für die vorzeitige Kündigung maßgebliche Ereignis nicht vorhersehbar war.
Die gemäß diesem § 5 (2) gekündigten Schuldverschreibungen werden zu ihrem vorzeitigen
Rückzahllungsbetrag (wie nachstehend definiert) zuzüglich etwaiger bis zu dem
Rückzahlungstag (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zurückgezahlt.
(3) Vorzeitige Rückzahlung aus regulatorischen Gründen. Die Schuldverschreibungen können
insgesamt, jedoch nicht teilweise, nach Wahl der Emittentin mit einer Kündigungsfrist von nicht
weniger als 30 und nicht mehr als 90 Geschäftstagen gegenüber der Emissionsstelle und
gemäß § 11 gegenüber den Gläubigern vorzeitig gekündigt (wobei diese Kündigung
unwiderruflich
ist)
und
vor
dem
Zinssatzwechseltag,
jederzeit
und
nach
dem
Zinssatzwechseltag an jedem Variablen Zinszahlungstag zurückgezahlt werden, falls ein
Kapital-Aberkennungs-Ereignis eingetreten ist, vorausgesetzt dass (i) jedoch nur, wenn dies
gemäß den Relevanen Regeln, wie zu diesem Zeitpunkt anwendbar,verlangt wird, die
Emittentin Kapital in derselben Höhe und von zumindest gleicher Eigenmittelqualität beschafft
hat, und (ii) diese Kündigung nicht später als 90 Kalendertage nach dem Eintritt des Kapital-
Aberkennungs-Ereignisses erfolgt.
,,CRD IV" meint die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur
Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG.
,,CRR" meint die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012.
,,Kapital-Aberkennungs-Ereignis" bezeichnet:
(i) wenn als Folge einer Änderung des österreichischen Bankwesengesetzes, die am
Begebungstag der Schuldverschreibungen für die Emittentin vernünftigerweise nicht absehbar


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war, der ausstehende Nennbetrag der Schuldverschreibungen von der Aufnahme in die
Eigenmittel der Emittentin ausgeschlossen wird, vorausgesetzt dass dieser Ausschluss nicht
eine Folge einer auf den Betrag solcher Eigenmittel anwendbaren Beschränkung ist, oder
(ii) wenn nach der Umsetzung der CRD IV in Österreich und der Annahme der CRR der
ausstehende Nennbetrag der Schuldverschreibungen von der Aufnahme in das Tier 2 Kapital
der Emittentin ausgeschlossen wird, vorausgesetzt dass dieser Ausschluss nicht eine Folge
einer auf den Betrag des Tier 2 Kapitals anwendbaren Beschränkung ist.
,,Relevante Regeln" meint die jeweils auf die Emittentin anwendbaren Gesetze,
Verordnungen, Regeln und Anforderungen zur Eigenmittelausstattung in ihrer jeweils
geltenden Fassung, einschließlich der Vorschriften zur Umsetzung der CRD IV und/oder des
Inkrafttretens der CRR.
,,Tier 2 Kapital" hat jene Bedeutung, die ihm in den Relevanten Regeln, wie auf die Emittentin
von Zeit zu Zeit anwendbar, gegeben wird (und meint Ergänzungskapital gemäß der CRR).
Hinweis: Gegenwärtig sehen die Relevanten Regeln vor, dass die Emittentin verpflichtet ist,
der Zuständigen Behörde zufriedenstellend nachzuweisen, dass (unter anderem) das für die
Kapital-Aberkennung maßgebliche Ereignis nicht vorhersehbar war. ,,Zuständige Behörde"
meint die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde oder eine Nachfolgebehörde oder jede
andere Behörde, die für die Bankenaufsicht für Kapitaladäquanzzwecke der Emittentin
verantwortlich ist.
Die gemäß diesem § 5 (3) gekündigten Schuldverschreibungen werden zu ihrem vorzeitigen
Rückzahlungsbetrag (wie nachstehend definiert) zuzüglich etwaiger bis zu dem
Rückzahlungstag (ausschließlich) aufgelaufener Zinsen zurückgezahlt.
(4) Voraussetzung für eine vorzeitige Rückzahlung. Eine vorzeitige Rückzahlung ist nur
möglich, wenn die Emittentin zuvor die Bewilligung der Zuständigen Behörde erlangt hat,
soweit die gemäß den Relevanten Regeln zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung
erforderlich ist.
(5) Vozeitiger Rückzahlungsbetrag. Für die Zwecke dieses § 5 entspricht der vorzeitige
Rückzahlungsbetrag einer Schuldverschreibung dem Rückzahlungsbetrag.

§ 6
DIE EMISSIONSSTELLE
UND DIE ZAHLSTELLE UND DIE BERECHUNGSSTELLE

(1) Bestellung; bezeichnete Geschäftsstellen. Die anfänglich bestellte Emissionsstelle und
die
anfänglich
bestellte
Hauptzahlstelle
und
ihre
anfänglich
bezeichneten
Geschäftsstellen lauten wie folgt:
Emissionsstelle und Hauptzahlstelle:

Erste Group Bank AG

Graben 21
1010 Wien
Österreich

Soweit in diesen Emissionsbedingungen der Begriff "Zahlstelle(n)" erwähnt wird, so schließt
dieser Begriff die Hauptzahlstelle mit ein.
Die Emissionsstelle und die Zahlstelle(n) behalten sich das Recht vor, jederzeit ihre jeweilige
bezeichnete Geschäftsstelle durch eine andere bezeichnete Geschäftsstelle in derselben
Stadt zu ersetzen.
(2) Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor,
jederzeit die Bestellung der Emissionsstelle oder einer Zahlstelle zu ändern oder zu beenden


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und eine andere Emissionsstelle oder zusätzliche oder andere Zahlstellen zu bestellen. Die
Emittentin wird jedoch jederzeit (i) eine Emissionsstelle unterhalten, und (ii) solange die
Schuldverschreibungen an einer Wertpapierbörse notiert sind, eine Zahlstelle (die die
Emissionsstelle sein kann) mit bezeichneter Geschäftsstelle an einem Ort unterhalten, den die
Regeln dieser Börse oder ihrer Aufsichtsbehörde verlangen. Die Emittentin wird die Gläubiger
von jeder Änderung, Abberufung, Bestellung oder jedem sonstigen Wechsel sobald wie
möglich nach Eintritt der Wirksamkeit einer solchen Veränderung informieren.
Die Emittentin verpflichtet sich, (soweit dies möglich ist) eine Zahlstelle in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union zu unterhalten, in dem sie nicht zur Vornahme von steuerlichen
Abzügen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/48/EG des Rates oder einer anderen Richtlinie
der Europäischen Union oder Rechtsnorm verpflichtet ist, die der Umsetzung der
Schlussfolgerungen des Treffens des ECOFIN-Rates vom 26.­27. November 2000 über die
Besteuerung von Einkommen aus Geldanlagen dient, einer solchen Richtlinie entspricht oder
zu deren Anpassung eingeführt wird.
(3) Beauftragte der Emittentin. Die Emissionsstelle, und die Zahlstellen und die
Berechnungsstelle handeln ausschließlich als Beauftragte der Emittentin und übernehmen
keinerlei Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern; es wird kein Auftrags- oder
Treuhandverhältnis zwischen ihnen und den Gläubigern begründet.
(4) Verbindlichkeit der Festsetzungen. Alle Bescheinigungen, Mitteilungen, Gutachten,
Festsetzungen,
Berechnungen,
Quotierungen
und
Entscheidungen,
die
von
der
Emissionsstelle für die Zwecke dieser Emissionsbedingungen gemacht, abgegeben, getroffen
oder eingeholt werden, sind (sofern keine vorsätzliche Pflichtverletzung, kein böser Glaube
und kein offensichtlicher Irrtum vorliegt) für die Emittentin, die Zahlstellen, die
Berechnungsstelle und die Gläubiger bindend, und, sofern keiner der vorstehend genannten
Umstände vorliegt, haftet die Emissionsstelle nicht gegenüber der Emittentin, den Zahlstellen
oder den Gläubigern im Zusammenhang mit der Ausübung oder Nichtausübung ihrer Rechte
und Pflichten und ihres Ermessens gemäß solchen Bestimmungen.
§ 7
STEUERN
(1) Generelle Besteuerung. Sämtliche Zahlungen von Kapital und Zinsen in Bezug auf die
Schuldverschreibungen durch oder im Namen der Emittentin sind frei von und ohne Einbehalt
oder Abzug von Steuern, Gebühren, Veranlagungen oder öffentlichen Abgaben welcher Art
auch immer, die von oder innerhalb der Republik Österreich durch irgendeine
Abgabenbehörde angelastet, auferlegt, eingehoben, vereinnahmt, einbehalten oder
veranschlagt werden, zu leisten, sofern ein derartiger Einbehalt oder Abzug nicht gesetzlich
vorgesehen ist.
In diesem Fall wird die Emittentin jene zusätzlichen Beträge (die "zusätzlichen Beträge") an
den Gläubiger zahlen, die erforderlich sind, um den Gläubiger so zu stellen, als hätte er die
Beträge ohne Einbehalt oder Abzug erhalten, ausgenommen dass keine derartigen
zusätzlichen Beträge hinsichtlich einer Schuldverschreibung zahlbar sind:
(a) an einen Gläubiger oder an einen Dritten im Namen des Gläubigers, der zur Zahlung
solcher Steuern, Abgaben, Veranlagungen oder öffentlicher Abgaben hinsichtlich einer
Schuldverschreibung aufgrund einer anderen Verbindung mit der Republik Österreich als
jene der bloßen Inhaberschaft einer Schuldverschreibung verpflichtet ist; oder
(b) die zur Zahlung mehr als 30 Kalendertage nach dem Zeitpunkt vorgelegt wird, an dem
eine Zahlung erstmals fällig wird, oder (falls ein fälliger Betrag unrechtmäßig zurückgehalten
oder verweigert wird) nach dem Zeitpunkt, an dem eine vollständige Bezahlung des
ausstehenden Betrags erfolgt, oder (falls früher) nach dem Zeitpunkt, der sieben
Kalendertage nach jenem Kalendertag liegt, an dem eine Mitteilung an die Gläubiger
ordnungsgemäß
gemäß
§ 11
erfolgt,
wonach
bei
weiterer
Vorlage
der
Schuldverschreibungen die Zahlung erfolgen wird, vorausgesetzt, dass die Zahlung
tatsächlich bei Vorlage durchgeführt wird, außer in dem Ausmaß, in dem der Gläubiger zu
zusätzlichen Beträgen bei Vorlage zur Zahlung am 30. Kalendertag berechtigt gewesen wäre;
oder


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